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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der mdbw GmbH, Oberlohnstraße 3, 78467 Konstanz


§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. mdbw erfolgen im unternehmerischen Verkehr ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen, soweit in gesonderten Verträgen mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Fa. mdbw und dem zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote der Fa. mdbw sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Fa. mdbw.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Bei Software werden automatisch die Beschränkungen der Lizenzbedingungen sowie die einschränkenden Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers mit vereinbart, wenn der Kunde auf diese hingewiesen worden und ihm die Möglichkeit verschafft worden ist, in zumutbarer Weise von diesen Kenntnis zu erhalten.


§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Fa. mdbw an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Fa. mdbw genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, EXW Konstanz einschließlich normaler Verpackung.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Fa. mdbw die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Fa. mdbw oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat die Fa. mdbw auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Fa. mdbw, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Fa. mdbw von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Fa. mdbw nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
4. Sofern der Fa. mdbw die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunden Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Fa. mdbw.
5. Die Fa. mdbw ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.
6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Fa. mdbw setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.


§ 5 Lieferung kompletter EDV-Anlagen
1. Komplette EDV-Anlagen liefert die Fa. mdbw frei Haus. Lieferdaten und Aufstellungsort werden gesondert vereinbart.
2. Der Kunde schafft bis zu den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen, technischen, und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die die Fa. mdbw in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbei zu führen. Die Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen werden dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt. 3. Die Fa. mdbw ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht dafür verantwortlich, die gelieferte Anlage im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen, die nicht zum Lieferumfang gehören, zu verbinden. Ist eine solche Verbindung vereinbart, so haftet die Fa. mdbw nicht für die
Tauglichkeit der sonstigen Geräte und Programme für den vorgesehenen Zweck, insbesondere in einem Netzwerk.
4. Die Fa. mdbw nimmt unmittelbar nach Lieferung die Aufstellung vor und versetzt die EDV-Anlage in Betriebsbereitschaft entsprechend den vereinbarten Spezifikationen und Leistungsmerkmalen, soweit der Kunde die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Betriebsbereitschaft wird dem Kunden von der Fa. mdbw sofort schriftlich mitgeteilt. Kann die Betriebsbereitschaft aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht sofort nach Lieferung herbeigeführt werden, so gilt der fünfte Werktag nach Lieferung der EDV-Anlage als Tag der
Betriebsbereitschaft.


§ 6 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald dieser die Ware in Empfang nimmt oder diese an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Fa. mdbw oder deren Lieferanten verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Die Gefahr bei Lieferung kompletter EDV-Anlagen geht mit Ablauf des Aufstellungstages auf den Kunden über.


§ 7 Rechte des Kunden wegen Mängeln
1. Die Fa. mdbw gewährleistet, dass die Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so wird gewährleistet, dass sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, oder falls nach dem Vertrag keine Verwendung vorausgesetzt ist, für die gewöhnliche Verwendung eignet. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleiben außer Betracht. Weitergehende Garantien übernimmt die Fa. mdbw nicht.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte. Bei Lieferung kompletter EDV-Anlagen beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Tage der Betriebsbereitschaft. 3. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Fa. mdbw in allen ihm erkennbaren Einzelheiten, soweit möglich in reproduzierbarer Form zu melden. Hierbei befolgt der Kunde im Rahmen des
Zumutbaren die Hinweise des Verkäufers zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung.
4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Fa. mdbw nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunden eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
5. Der Kunde muss der Fa. mdbw Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Fa. mdbw unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
6. Die Fa. mdbw kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen, Teile oder sonstige Produkte, reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Käufer vor dem Austausch der Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme) Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten entfernen. Der Kunde gibt der Fa. mdbw die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nacherfüllungsarbeiten.
7. Bei Software gelten die einschränkenden Lizenz- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers nach Maßgabe von§ 2 Nr. 3 dieser AGB als ergänzend vereinbart.
8. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
9. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so kann die Fa. mdbw eine Aufwandserstattung nach einem Stundensatz von 85 €zzgl.der gültigen MwSt zuzüglich notwendiger Auslagen) verlangen. Die Beweislast liegt beim Kunden.
10. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
11. Ansprüche wegen Mängel gegen den Fa. mdbw stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.


§ 8 Dienstleistungen
1. Wird die Fa. mdbw vom Kunden beauftragt, Reparatur-, Fehlerbeseitigungs- Installations- oder Wartungsarbeiten an Geräten, Programmen oder sonstigen Waren vorzunehmen, so übernimmt die Fa. mdbw für den Erfolg der Durchführbarkeit keine Garantie. Die Leistungen sind daher auch vergütungspflichtig, wenn sie erfolglos sind, soweit sie nicht im Zuge berechtigter Mangelgewährleistungsrügen erbracht werden. Der Einwand mangelhafter Leistungserbringung bleibt unberührt.

2. Bei Netzwerkinstallationen haftet die Fa. mdbw nicht für die Tauglichkeit bereits vorhandener Geräte oder Programme für den vorgesehenen Zweck, außer dies wurde ausdrücklich vereinbart.
3. Der für die Durchführung von Arbeiten anfallende Stundensatz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste der Fa. mdbw, die dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt wird. Die Abrechnung erfolgt in Zeiteinheiten von 15 Minuten. Fahrtzeiten werden als kilometerabhängige Pauschale abgerechnet.
4. Eine Kostenschätzung ist nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Die Fa. mdbw wird den Kunden jedoch umgehend informieren, wenn eine Überschreitung zu erwarten ist.


§ 9 Eigentumsvorbehalt und Sicherheitsrechte

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Fa. mdbw aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der Fa. mdbw die in den folgenden Ziffern genannten Sicherheiten gewährt. Soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt, wird die Fa. mdbw auf Verlangen des Kunden einen angemessenen Teil der Rechte freigeben. Das Auswahlrecht hinsichtlich der frei zu gebenden Rechte steht der Fa. mdbw zu.
2. Die Ware bleibt Eigentum der Fa. mdbw. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Fa. mdbw als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Fa. mdbw durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Fa. mdbw übergeht. Der Kunden verwahrt das (Mit-)Eigentum der Fa. mdbw unentgeltlich. Ware, an der der Fa. mdbw (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Kunden ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunden bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Fa. mdbw ab, diese nimmt die Abtretung an. Die Fa.
mdbw ermächtigt ihn widerruflich, die an die Fa. mdbw abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunden auf das Eigentum der Fa. mdbw hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Fa. mdbw ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Fa. mdbw die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Fa. mdbw berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.


§ 10 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen nach Erhalt und nach Ablieferung oder sonstiger Leistungserbringung sofort ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
2. Die Fa. mdbw ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Fa. mdbw berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Fa. mdbw über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4. Der Kunden ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunden jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.


§ 11 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Fa. mdbw im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.


§ 12 Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Fa. mdbw für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der Fa. mdbw garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Fa. mdbw entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit die Haftung der Fa. mdbw ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Fa. mdbw.


§ 13 Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Fa. mdbw und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.